FREMO:32 Industrie-Initiative\Einleitung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 1. Dezember 2022, 11:54 Uhr
1 Einleitung
Festlegung | Erläuterungen | |
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1.1 | Schlüsselwörter "MUSS", "SOLLTE" | Die Festlegungen der FREMO:32 Norm haben auch in dieser Spezifikation Bestand. Lediglich die Ausnahmen werden nachfolgend aufgeführt. |
2.2 | Die Breite eines Moduls mit einem Industrie-Stammgleis muss mindestens 400 mm betragen | Diese Festlegung ergibt sich aus Punkt 2.4 Der Gleisabstand des Industrie-Stammgleis zur Modulkante muss mindestens 200 mm betragen. |
2.3. | Die Höhe eines Moduls mit einem Industrie-Stammgleis muss mindestens 90 mm betragen | Die Bohrungen für ein Modul mit Industrie-Stammgleis sind kompatibel zu Regelspur Modulen, siehe auch 2.x Querprofile. Die Höhe von mindestens 90 mm , um ausreichend Auflagefläche zu gewährleisten. |
2.4 | Der Gleisabstand des Industrie-Stammgleis zur Modulkante muss mindestens 200 mm betragen | Gemessen von der Gleismitte. Das Unterschreiten dieser Angabe hätte zur Folge, das im Falle einer Entgleisung das Rollmaterial auf den Boden abstürzt. |
2.5 | Die Anschlussgleise neben dem Industrie-Stammgleis sollten den Mindestabstand zur Modulkante nicht unterschreiten | Sofern sich an diese Festlegung nicht gehalten werden kann, wird eine Absturzsicherung empfohlen, siehe auch Punkt 2.6. |
2.6 | Anschlussgleise neben dem Industrie-Stammgleis, die den Mindestabstand von 200 mm zur Modulkante unterschreiten, sind gegen Absturz gesichert | Empfehlung: Wahlweise eine Absturzsicherung oder Gebäude Halbreliefe anbringen |