FREMO:32 Industrie-Initiative - Gleise und Weichen
Version vom 1. Dezember 2022, 14:27 Uhr von Tschokko (Diskussion | Beiträge)
3 Gleisen und Weichen
Festlegung | Erläuterungen | |
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3.1 | Die Festlegungen der FREMO:32 Norm sollten eingehalten werden. | Die Festlegungen der FREMO:32 Norm haben auch in dieser Spezifikation Bestand. Lediglich die Abweichungen werden nachfolgend aufgeführt. |
3.2 | Der Mindestradius muss 3.000 mm betragen. | Das Unterschreiten dieser Festlegung ist nur dann gestattet, wenn eine Kurve gemäß Vorbild nach gebaut wird, z.B. die Deutschlandkurve. Allerdings gelten dann auch dort die gleichen Bedingungen wie im Vorbild, z.B. nur bestimmte Wagentypen dürfen diese Kurve durchfahren und / oder der Einsatz von Kuppelstangen ist zwingend erforderlich. |
3.3 | Der Mindestradius in Weichen muss 3.125 mm betragen. | Diese Festlegung entspricht einem Radius von 100 Meter im Vorbild. Für Industrieanschlüsse hat es nachweislich Weichen vom Typ EW 100 1:5 und EW 100 1:6 (Industrie-Norm) gegeben. In der Spur-1 Praxis erweisen sich darüber hinaus Weichen mit über 3 Meter Radius, in Verbindung mit Schraubenkupplungen, als unproblematisch.
Das Unterschreiten dieser Festlegung ist nur dann gestattet, wenn eine Weiche gemäß Vorbild nach gebaut wird, z.B. die EW 50-1:3,5 gemäß Industrie-Norm (Fachverband Weichenbau und Arbeitskreis Eisenbahnbau des VDEh). Analog Punkt 3.2 gilt es bei diesen Weichen dann auch die Bedingungen vom Vorbild einzuhalten. |
3.4 | Das Schienenprofil muss mindestens eine Höhe von 3,6 mm (Code 143) aufweisen. | In Industrieanschlüssen sind allerlei Schienenprofile eingesetzt worden. Die Festlegung auf mindestens 3,6 mm entspricht umgerechnet (Maßstab 1:32) dem S24 Schienenprofil (preussisch Form 5). Bei sehr niedrigen Schienenprofilen, damit einhergehend sehr alten Gleisen, gilt es sich strikt an die damaligen Oberbauvorschriften zu halten. Gegebenenfalls müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, damit der FineScale-Spurkranz nicht auf den Kleineisen "rattert". |