FREMO:32 Industrie-Initiative\Gleise und Weichen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus FREMO:32 Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „== 2 Modulkasten == {| class="wikitable fremo-spec-table" style="width: 100%;" |+ ! style="width:1%" | ! style="width:40%" |Festlegung ! style="width:59%" |Erläuterungen |- |2.1 |Die Festlegungen der FREMO:32 Norm sollten eingehalten werden. |Die Festlegungen der FREMO:32 Norm haben auch in dieser Spezifikation Bestand. Lediglich die Abweichungen werden nachfolgend aufgeführt. |- |2.2 |Die Modulhöhe, gemessen von der Schienenoberkante (SOK), muss 1.300…“)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
== 2 Modulkasten ==
+
== 3 Gleisen und Weichen ==
 
{| class="wikitable fremo-spec-table" style="width: 100%;"
 
{| class="wikitable fremo-spec-table" style="width: 100%;"
 
|+
 
|+
Zeile 6: Zeile 6:
 
! style="width:59%" |Erläuterungen
 
! style="width:59%" |Erläuterungen
 
|-
 
|-
|2.1
+
|3.1
 
|Die Festlegungen der FREMO:32 Norm sollten eingehalten werden.
 
|Die Festlegungen der FREMO:32 Norm sollten eingehalten werden.
 
|Die Festlegungen der FREMO:32 Norm haben auch in dieser Spezifikation Bestand. Lediglich die Abweichungen werden nachfolgend aufgeführt.
 
|Die Festlegungen der FREMO:32 Norm haben auch in dieser Spezifikation Bestand. Lediglich die Abweichungen werden nachfolgend aufgeführt.
 
|-
 
|-
|2.2
+
|3.2
|Die Modulhöhe, gemessen von der Schienenoberkante (SOK), muss 1.300 mm über dem Fußboden betragen.
+
|Der Mindestradius muss 3.000 mm betragen.
  +
|Das Unterschreiten dieser Festlegung ist nur dann gestattet, wenn eine Kurve gemäß Vorbild nach gebaut wird, z.B. die Deutschlandkurve. Allerdings gelten dann auch dort die gleichen Bedingungen wie im Vorbild, z.B. nur bestimmte Wagentypen dürfen diese Kurve durchfahren und / oder der Einsatz von Kuppelstangen ist zwingend erforderlich.
|Obwohl sich in der FREMO:32 die 1,3m Höhe bereits durchgesetzt haben, ist diese Festlegung noch nicht in der Norm festgehalten. Aus diesem Grund nochmal die explizite Erwähnung für die Industrie-Module.
 
 
|-
 
|-
|2.3
+
|3.3
|Die Breite eines Moduls muss mindestens 400 mm betragen.
+
|Der Mindestradius in Weichen muss 3.125 mm betragen
  +
|Diese Festlegung entspricht einem Radius von 100 Meter im Vorbild. Für Industrieanschlüsse hat es nachweislich Weichen vom Typ EW 100 1:5 und EW 100 1:6 (Industrie-Norm) gegeben. In der Spur-1 Praxis erweisen sich darüber hinaus Weichen mit über 3 Meter Radius, in Verbindung mit Schraubenkupplungen, als unproblematisch.
|Diese Festlegung ergibt sich automatisch aus Punkt 2.5, der Gleisabstand des Industrie-Stammgleis zur Modulkante muss mindestens 200 mm betragen.
 
  +
Das Unterschreiten dieser Festlegung ist nur dann gestattet, wenn eine Weiche gemäß Vorbild nach gebaut wird, z.B. die EW 50-1:3,5 gemäß Industrie-Norm (Fachverband Weichenbau und Arbeitskreis Eisenbahnbau des VDEh). Analog Punkt 3.2 gilt es bei diesen Weichen die Bedingungen vom Vorbild einzuhalten.
 
|-
 
|-
|2.4
+
|
  +
|
|Die Höhe eines Moduls muss mindestens 90 mm betragen.
 
  +
|
|Die Bohrungen für ein Modul mit Industrie-Stammgleis sind kompatibel zu Regelspur Modulen, siehe auch 2.x Querprofile. Die Höhe von mindestens 90 mm muss eingehalten werden, um ausreichend Auflagefläche zu gewährleisten.
 
 
|-
 
|-
|2.5
+
|
  +
|
|Der Gleisabstand des Industrie-Stammgleis, gemessen von der Gleismitte aus, zur Modulkante muss mindestens 200 mm betragen.
 
  +
|
|Das Unterschreiten dieser Angabe hätte zur Folge, das im Falle einer Entgleisung das Rollmaterial auf den Boden abstürzt.
 
 
|-
 
|-
|2.6
+
|
  +
|
|Die Anschlussgleise neben dem Industrie-Stammgleis sollten den Mindestabstand von 200 mm zur Modulkante nicht unterschreiten.
 
  +
|
|Sofern sich an diese Festlegung nicht gehalten werden kann, wird eine Absturzsicherung empfohlen. Module die tatsächlich eine Gefahr für das eingesetzte Rollmaterial darstellen, können von Treffen ausgeschlossen werden.
 
 
|-
 
|-
|2.7
+
|
  +
|
|Die Lage des Industrie-Stammgleis kann beliebig gesetzt werden, sofern die Breite des Moduls von 400 mm und der Mindestabstand des Industrie-Stammgleise zur Modulkante von 200 mm nicht unterschritten werden.
 
  +
|
|Die exakte Lage des Industrie-Stammgleis wird bewusst nicht festgelegt. Im Industriezweig besteht nicht der Wunsch, dass die Module an den Übergängen - aus ästhetischen Gründen - fluchten.
 
 
|}
 
|}
 
{{DISPLAYTITLE:FREMO:32 Industrie-Initiative - Gleise und Weichen}}
 
{{DISPLAYTITLE:FREMO:32 Industrie-Initiative - Gleise und Weichen}}

Version vom 1. Dezember 2022, 13:53 Uhr

3 Gleisen und Weichen

Festlegung Erläuterungen
3.1 Die Festlegungen der FREMO:32 Norm sollten eingehalten werden. Die Festlegungen der FREMO:32 Norm haben auch in dieser Spezifikation Bestand. Lediglich die Abweichungen werden nachfolgend aufgeführt.
3.2 Der Mindestradius muss 3.000 mm betragen. Das Unterschreiten dieser Festlegung ist nur dann gestattet, wenn eine Kurve gemäß Vorbild nach gebaut wird, z.B. die Deutschlandkurve. Allerdings gelten dann auch dort die gleichen Bedingungen wie im Vorbild, z.B. nur bestimmte Wagentypen dürfen diese Kurve durchfahren und / oder der Einsatz von Kuppelstangen ist zwingend erforderlich.
3.3 Der Mindestradius in Weichen muss 3.125 mm betragen Diese Festlegung entspricht einem Radius von 100 Meter im Vorbild. Für Industrieanschlüsse hat es nachweislich Weichen vom Typ EW 100 1:5 und EW 100 1:6 (Industrie-Norm) gegeben. In der Spur-1 Praxis erweisen sich darüber hinaus Weichen mit über 3 Meter Radius, in Verbindung mit Schraubenkupplungen, als unproblematisch.

Das Unterschreiten dieser Festlegung ist nur dann gestattet, wenn eine Weiche gemäß Vorbild nach gebaut wird, z.B. die EW 50-1:3,5 gemäß Industrie-Norm (Fachverband Weichenbau und Arbeitskreis Eisenbahnbau des VDEh). Analog Punkt 3.2 gilt es bei diesen Weichen die Bedingungen vom Vorbild einzuhalten.