FREMO:32 Industrie-Initiative\Modulkasten: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 1. Dezember 2022, 12:54 Uhr
2 Modulkasten
Festlegung | Erläuterungen | |
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2.1 | Die Festlegungen der FREMO:32 Norm sollten eingehalten werden | Die Festlegungen der FREMO:32 Norm haben auch in dieser Spezifikation Bestand. Lediglich die Abweichungen werden nachfolgend aufgeführt. |
2.2 | Die Breite eines Moduls muss mindestens 400 mm betragen | Diese Festlegung ergibt sich aus Punkt 2.4 Der Gleisabstand des Industrie-Stammgleis zur Modulkante muss mindestens 200 mm betragen. |
2.3. | Die Höhe eines Moduls muss mindestens 90 mm betragen | Die Bohrungen für ein Modul mit Industrie-Stammgleis sind kompatibel zu Regelspur Modulen, siehe auch 2.x Querprofile. Die Höhe von mindestens 90 mm muss eingehalten werden, um ausreichend Auflagefläche zu gewährleisten. |
2.4 | Der Gleisabstand des Industrie-Stammgleis, gemessen von der Gleismitte aus, zur Modulkante muss mindestens 200 mm betragen | Das Unterschreiten dieser Angabe hätte zur Folge, das im Falle einer Entgleisung das Rollmaterial auf den Boden abstürzt. |
2.5 | Die Anschlussgleise neben dem Industrie-Stammgleis sollten den Mindestabstand von 200 mm zur Modulkante nicht unterschreiten | Sofern sich an diese Festlegung nicht gehalten werden kann, wird eine Absturzsicherung empfohlen. Module die tatsächlich eine Gefahr für das eingesetzte Rollmaterial darstellen, können von Treffen ausgeschlossen werden. |
2.6 | Die Lage des Industrie-Stammgleis kann beliebig gesetzt werden, sofern die Breite des Moduls von 400 mm und der Mindestabstand des Industrie-Stammgleise zur Modulkante von 200 mm nicht unterschritten werden |