FREMO:32 Industrie-Initiative - Modulkasten
Version vom 2. Dezember 2022, 08:34 Uhr von Tschokko (Diskussion | Beiträge)
Achtung! Diese Norm befindet sich noch in der Entwicklung.
FREMO:32 Industrie-Initiative Startseite
2 Modulkasten
Festlegung | Erläuterungen | |
---|---|---|
2.1 | Die Festlegungen der FREMO:32 Norm sollten eingehalten werden. | Die Festlegungen der FREMO:32 Norm haben auch in dieser Spezifikation Bestand. Lediglich die Abweichungen werden nachfolgend aufgeführt. |
2.2 | Die Modulhöhe, gemessen von der Schienenoberkante (SOK), muss 1.300 mm über dem Fußboden betragen. | Obwohl sich in der FREMO:32 die 1,3m Höhe bereits durchgesetzt haben, ist diese Festlegung noch nicht in der Norm festgehalten. Aus diesem Grund nochmal die explizite Erwähnung für die Industrie-Module. |
2.3 | Die Module müssen mit einem genormten Modulkopfstück versehen werden. Die fünf Bohrungen, wie nachfolgend skizziert, müssen gesetzt sein. | Unterhalb des Industrie-Stammgleis wird ein Gleismitten-Loch mit 12 mm Durchmesser gesetzt. Links und rechts folgen weitere Befestigungslöcher (identischer Durchmesser) im Abstand von 120 mm.
Zusätzlich werden unterhalb des Industrie-Stammgleis die Bohrungen für den Anschluß an ein FREMO:32 Regelspur-Modul gesetzt. Die Module gemäß Industrie-Norm können somit auch als Streckenmodule für das Regelspur-Arrangement eingesetzt werden. Achtung! Das FREMO:32 Bohrbild ist nur kompatibel zu Altmark- und Westerwald-Modulen (Module mit Systemhöhe 150 mm). |
2.4 | Die Breite eines Moduls muss mindestens 400 mm betragen. | Diese Festlegung ergibt sich automatisch aus Punkt 2.6, der Gleisabstand des Industrie-Stammgleis zur Modulkante muss mindestens 200 mm betragen. |
2.5 | Die Höhe eines Moduls muss mindestens 90 mm betragen. | Die Bohrungen für ein Modul mit Industrie-Stammgleis sind kompatibel zu FREMO:32 Regelspur-Modulen vom Typ Altmark und Westerwald (Systemhöhe 150 mm), siehe auch Punkt 2.3. Die Höhe von mindestens 90 mm muss eingehalten werden, um ausreichend Auflagefläche zu gewährleisten. |
2.6 | Der Gleisabstand des Industrie-Stammgleis, gemessen von der Gleismitte aus, zur Modulkante muss mindestens 200 mm betragen. | Das Unterschreiten dieser Angabe hätte zur Folge, das im Falle einer Entgleisung das Rollmaterial auf den Boden abstürzt. |
2.7 | Die Anschlussgleise neben dem Industrie-Stammgleis sollten den Mindestabstand von 200 mm zur Modulkante nicht unterschreiten. | Sofern sich an diese Festlegung nicht gehalten werden kann, wird eine Absturzsicherung empfohlen. Module die tatsächlich eine Gefahr für das eingesetzte Rollmaterial darstellen, können von Treffen ausgeschlossen werden. |
2.8 | Die Lage des Industrie-Stammgleis kann beliebig gesetzt werden, sofern die Breite des Moduls von 400 mm und der Mindestabstand des Industrie-Stammgleis zur Modulkante von 200 mm nicht unterschritten werden. | Die exakte Lage des Industrie-Stammgleis wird bewusst nicht festgelegt. Im Industriezweig besteht nicht der Wunsch, dass die Module an den Übergängen - aus ästhetischen Gründen - fluchten. |