FREMO:32 Industrie-Initiative - Modulkasten

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2 Modulkasten

Festlegung Erläuterungen
2.1 Die Festlegungen der FREMO:32 Norm sollten eingehalten werden Die Festlegungen der FREMO:32 Norm haben auch in dieser Spezifikation Bestand. Lediglich die Ausnahmen werden nachfolgend aufgeführt.
2.2 Die Breite eines Moduls mit einem Industrie-Stammgleis muss mindestens 400 mm betragen Diese Festlegung ergibt sich aus Punkt 2.4 Der Gleisabstand des Industrie-Stammgleis zur Modulkante muss mindestens 200 mm betragen.
2.3. Die Höhe eines Moduls mit einem Industrie-Stammgleis muss mindestens 90 mm betragen Die Bohrungen für ein Modul mit Industrie-Stammgleis sind kompatibel zu Regelspur Modulen, siehe auch 2.x Querprofile. Die Höhe von mindestens 90 mm , um ausreichend Auflagefläche zu gewährleisten.
2.4 Der Gleisabstand des Industrie-Stammgleis zur Modulkante muss mindestens 200 mm betragen Gemessen von der Gleismitte. Das Unterschreiten dieser Angabe hätte zur Folge, das im Falle einer Entgleisung das Rollmaterial auf den Boden abstürzt.