FREMO:32 Industrie-Initiative - Modulkasten
Version vom 1. Dezember 2022, 19:21 Uhr von Tschokko (Diskussion | Beiträge)
Achtung! Diese Norm befindet sich noch in der Entwicklung.
2 Modulkasten
Festlegung | Erläuterungen | |
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2.1 | Die Festlegungen der FREMO:32 Norm sollten eingehalten werden. | Die Festlegungen der FREMO:32 Norm haben auch in dieser Spezifikation Bestand. Lediglich die Abweichungen werden nachfolgend aufgeführt. |
2.2 | Die Modulhöhe, gemessen von der Schienenoberkante (SOK), muss 1.300 mm über dem Fußboden betragen. | Obwohl sich in der FREMO:32 die 1,3m Höhe bereits durchgesetzt haben, ist diese Festlegung noch nicht in der Norm festgehalten. Aus diesem Grund nochmal die explizite Erwähnung für die Industrie-Module. |
2.3 | Die Module müssen mit einem genormten Modulkopfstück versehen werden. | Unterhalb des Industrie-Stammgleis wird ein Gleismitten-Loch mit 12 mm Durchmesser gesetzt. Links und rechts folgen weitere Befestigungslöcher (identischer Durchmesser) im Abstand von 120 mm.
Zusätzlich werden unterhalb des Industrie-Stammgleis die Bohrungen für den Anschluß an ein FREMO:32 Regelspur-Modul gesetzt. Die Module gemäß Industrie-Norm können somit auch als Streckenmodule für das Regelspur-Arrangement eingesetzt werden. Achtung! Das FREMO:32 Bohrbild ist nur kompatibel zu Altmark- und Westerwald-Modulen (Module mit Systemhöhe 150 mm). |
2.4 | Die Breite eines Moduls muss mindestens 400 mm betragen. | Diese Festlegung ergibt sich automatisch aus Punkt 2.6, der Gleisabstand des Industrie-Stammgleis zur Modulkante muss mindestens 200 mm betragen. |
2.5 | Die Höhe eines Moduls muss mindestens 90 mm betragen. | Die Bohrungen für ein Modul mit Industrie-Stammgleis sind kompatibel zu Regelspur Modulen vom Typ Altmark und Westerwald (Systemhöhe 150 mm), siehe auch Punkt 2.3. Die Höhe von mindestens 90 mm muss eingehalten werden, um ausreichend Auflagefläche zu gewährleisten. |
2.6 | Der Gleisabstand des Industrie-Stammgleis, gemessen von der Gleismitte aus, zur Modulkante muss mindestens 200 mm betragen. | Das Unterschreiten dieser Angabe hätte zur Folge, das im Falle einer Entgleisung das Rollmaterial auf den Boden abstürzt. |
2.7 | Die Anschlussgleise neben dem Industrie-Stammgleis sollten den Mindestabstand von 200 mm zur Modulkante nicht unterschreiten. | Sofern sich an diese Festlegung nicht gehalten werden kann, wird eine Absturzsicherung empfohlen. Module die tatsächlich eine Gefahr für das eingesetzte Rollmaterial darstellen, können von Treffen ausgeschlossen werden. |
2.8 | Die Lage des Industrie-Stammgleis kann beliebig gesetzt werden, sofern die Breite des Moduls von 400 mm und der Mindestabstand des Industrie-Stammgleis zur Modulkante von 200 mm nicht unterschritten werden. | Die exakte Lage des Industrie-Stammgleis wird bewusst nicht festgelegt. Im Industriezweig besteht nicht der Wunsch, dass die Module an den Übergängen - aus ästhetischen Gründen - fluchten. |