FREMO:32 Industrie-Initiative\Gleise und Weichen: Unterschied zwischen den Versionen

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|Die Festlegungen der FREMO:32 Norm sollten eingehalten werden.
 
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|Die Festlegungen der FREMO:32 Norm haben auch in dieser Spezifikation Bestand. Lediglich die Abweichungen werden nachfolgend aufgeführt.
 
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|2.2
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|3.2
|Die Modulhöhe, gemessen von der Schienenoberkante (SOK), muss 1.300 mm über dem Fußboden betragen.
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|Der Mindestradius muss 2.300 mm betragen.
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|Das Unterschreiten dieser Festlegung ist nur dann gestattet, wenn eine Kurve gemäß Vorbild nach gebaut wird, z.B. die Deutschlandkurve. Allerdings gelten dann auch dort die gleichen Bedingungen wie im Vorbild, z.B. nur bestimmte Wagentypen dürfen diese Kurve durchfahren und / oder der Einsatz von Kuppelstangen ist zwingend erforderlich.
|Obwohl sich in der FREMO:32 die 1,3m Höhe bereits durchgesetzt haben, ist diese Festlegung noch nicht in der Norm festgehalten. Aus diesem Grund nochmal die explizite Erwähnung für die Industrie-Module.
 
 
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|2.3
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|3.3
|Die Breite eines Moduls muss mindestens 400 mm betragen.
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|Der Mindestradius in Weichen muss 3.000 mm betragen.
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|Diese Festlegung entspricht ca. einem Radius von 100 Meter im Vorbild (3.1250 mm im Maßstab 1:32). Für Industrieanschlüsse hat es nachweislich Weichen vom Typ EW 100 1:5 und EW 100 1:6 (Industrie-Norm) gegeben. In der Spur-1 Praxis erweisen sich darüber hinaus Weichen mit größer gleich 3 Meter Radius, in Verbindung mit Schraubenkupplungen, als unproblematisch.
|Diese Festlegung ergibt sich automatisch aus Punkt 2.5, der Gleisabstand des Industrie-Stammgleis zur Modulkante muss mindestens 200 mm betragen.
 
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Das Unterschreiten dieser Festlegung ist nur dann gestattet, wenn eine Weiche gemäß Vorbild nach gebaut wird, z.B. die EW 50-1:3,5 gemäß Industrie-Norm (Fachverband Weichenbau und Arbeitskreis Eisenbahnbau des VDEh). Analog Punkt 3.2 gilt es bei diesen Weichen dann auch die Bedingungen vom Vorbild einzuhalten.
 
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|2.4
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|3.4
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|Das Schienenprofil muss mindestens eine Höhe von 3,6 mm (Code 143) aufweisen und sollte 5,2 mm (Hegob, Märklin / Hübner) nicht überschreiten.
|Die Höhe eines Moduls muss mindestens 90 mm betragen.
 
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|In Industrieanschlüssen sind noch oft Gleise und Weichen aus Länderbahn Zeiten anzutreffen. Die Festlegung auf mindestens 3,6 mm (Code 143) entspricht ziemlich genau dem S24 Schienenprofil bzw. preussisch Form 5 aus dieser Zeit.
|Die Bohrungen für ein Modul mit Industrie-Stammgleis sind kompatibel zu Regelspur Modulen, siehe auch 2.x Querprofile. Die Höhe von mindestens 90 mm muss eingehalten werden, um ausreichend Auflagefläche zu gewährleisten.
 
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Um nahe am Vorbild zu bleiben, sollten jedoch keine Schienenprofile höher als 5,2 mm eingesetzt werden. Das schwere UIC 60 Profil ergibt in 1:32 umgerechnet eine Höhe von 5,375 mm.
 
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|2.5
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|3.5
|Der Gleisabstand des Industrie-Stammgleis, gemessen von der Gleismitte aus, zur Modulkante muss mindestens 200 mm betragen.
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|Das Schienenprofil vom Industrie-Stammgleis sollte der S49-Schiene entsprechen.
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|Grundsätzlich steht es dem Erbauer frei, das Schienenprofil für das Stammgleis auszuwählen, solange Punkt 3.4 eingehalten wird. Nichts desto trotz wird der Einsatz von Schienenprofilen empfohlen, die mind. der S49-Schiene im Vorbild entsprechen. Das Industrie-Stammgleis soll mehrere, unterschiedliche Anschlüsse bedienen können. Ältere Schienenprofile (preussisch Form 5, 6 oder S24, S33, etc.) sind im Vorbild nur für bestimmte Lasten zugelassen. Gegebenenfalls dürfte ein schwerer Zug die Strecke gar nicht befahren. Um derartigen Fragen entgegen zu wirken, stellt die S49-Schiene einen guten Kompromiss dar. Die Anschlussgleise können dagegen beliebig gestaltet werden, solange Punkt 3.4 eingehalten wird.
|Das Unterschreiten dieser Angabe hätte zur Folge, das im Falle einer Entgleisung das Rollmaterial auf den Boden abstürzt.
 
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|2.6
 
|Die Anschlussgleise neben dem Industrie-Stammgleis sollten den Mindestabstand von 200 mm zur Modulkante nicht unterschreiten.
 
|Sofern sich an diese Festlegung nicht gehalten werden kann, wird eine Absturzsicherung empfohlen. Module die tatsächlich eine Gefahr für das eingesetzte Rollmaterial darstellen, können von Treffen ausgeschlossen werden.
 
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|2.7
 
|Die Lage des Industrie-Stammgleis kann beliebig gesetzt werden, sofern die Breite des Moduls von 400 mm und der Mindestabstand des Industrie-Stammgleise zur Modulkante von 200 mm nicht unterschritten werden.
 
|Die exakte Lage des Industrie-Stammgleis wird bewusst nicht festgelegt. Im Industriezweig besteht nicht der Wunsch, dass die Module an den Übergängen - aus ästhetischen Gründen - fluchten.
 
 
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Aktuelle Version vom 27. April 2023, 17:29 Uhr

3 Gleise und Weichen

Festlegung Erläuterungen
3.1 Die Festlegungen der FREMO:32 Norm sollten eingehalten werden. Die Festlegungen der FREMO:32 Norm haben auch in dieser Spezifikation Bestand. Lediglich die Abweichungen werden nachfolgend aufgeführt.
3.2 Der Mindestradius muss 2.300 mm betragen. Das Unterschreiten dieser Festlegung ist nur dann gestattet, wenn eine Kurve gemäß Vorbild nach gebaut wird, z.B. die Deutschlandkurve. Allerdings gelten dann auch dort die gleichen Bedingungen wie im Vorbild, z.B. nur bestimmte Wagentypen dürfen diese Kurve durchfahren und / oder der Einsatz von Kuppelstangen ist zwingend erforderlich.
3.3 Der Mindestradius in Weichen muss 3.000 mm betragen. Diese Festlegung entspricht ca. einem Radius von 100 Meter im Vorbild (3.1250 mm im Maßstab 1:32). Für Industrieanschlüsse hat es nachweislich Weichen vom Typ EW 100 1:5 und EW 100 1:6 (Industrie-Norm) gegeben. In der Spur-1 Praxis erweisen sich darüber hinaus Weichen mit größer gleich 3 Meter Radius, in Verbindung mit Schraubenkupplungen, als unproblematisch.

Das Unterschreiten dieser Festlegung ist nur dann gestattet, wenn eine Weiche gemäß Vorbild nach gebaut wird, z.B. die EW 50-1:3,5 gemäß Industrie-Norm (Fachverband Weichenbau und Arbeitskreis Eisenbahnbau des VDEh). Analog Punkt 3.2 gilt es bei diesen Weichen dann auch die Bedingungen vom Vorbild einzuhalten.

3.4 Das Schienenprofil muss mindestens eine Höhe von 3,6 mm (Code 143) aufweisen und sollte 5,2 mm (Hegob, Märklin / Hübner) nicht überschreiten. In Industrieanschlüssen sind noch oft Gleise und Weichen aus Länderbahn Zeiten anzutreffen. Die Festlegung auf mindestens 3,6 mm (Code 143) entspricht ziemlich genau dem S24 Schienenprofil bzw. preussisch Form 5 aus dieser Zeit.

Um nahe am Vorbild zu bleiben, sollten jedoch keine Schienenprofile höher als 5,2 mm eingesetzt werden. Das schwere UIC 60 Profil ergibt in 1:32 umgerechnet eine Höhe von 5,375 mm.

3.5 Das Schienenprofil vom Industrie-Stammgleis sollte der S49-Schiene entsprechen. Grundsätzlich steht es dem Erbauer frei, das Schienenprofil für das Stammgleis auszuwählen, solange Punkt 3.4 eingehalten wird. Nichts desto trotz wird der Einsatz von Schienenprofilen empfohlen, die mind. der S49-Schiene im Vorbild entsprechen. Das Industrie-Stammgleis soll mehrere, unterschiedliche Anschlüsse bedienen können. Ältere Schienenprofile (preussisch Form 5, 6 oder S24, S33, etc.) sind im Vorbild nur für bestimmte Lasten zugelassen. Gegebenenfalls dürfte ein schwerer Zug die Strecke gar nicht befahren. Um derartigen Fragen entgegen zu wirken, stellt die S49-Schiene einen guten Kompromiss dar. Die Anschlussgleise können dagegen beliebig gestaltet werden, solange Punkt 3.4 eingehalten wird.


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