FREMO:32 Industrie-Initiative\Modulkasten: Unterschied zwischen den Versionen

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|Die Straßenbreite beträgt 220 mm (7 Meter im Vorbild) und der Abstand innere Fahrbahnkante zur Gleismitte 80 mm. Das Straßen Planum ist 8 mm erhöht. Endet die Straße exakt an der Modulkante (gilt nur für Abstand Modulkante zu Gleismitte bei exakt 300 mm), ergibt das eine Modul Mindesthöhe von 98 mm (statt 90 mm).
 
|Die Straßenbreite beträgt 220 mm (7 Meter im Vorbild) und der Abstand innere Fahrbahnkante zur Gleismitte 80 mm. Das Straßen Planum ist 8 mm erhöht. Endet die Straße exakt an der Modulkante (gilt nur für Abstand Modulkante zu Gleismitte bei exakt 300 mm), ergibt das eine Modul Mindesthöhe von 98 mm (statt 90 mm).
 
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Version vom 15. März 2023, 10:50 Uhr

Achtung! Diese Norm befindet sich noch in der Entwicklung.

FREMO:32 Industrie- und Kleinbahn-Initiative Startseite

2 Modulkasten

Festlegung Erläuterungen
2.1 Die Festlegungen der FREMO:32 Norm sollten eingehalten werden. Die Festlegungen der FREMO:32 Norm haben auch in dieser Spezifikation Bestand. Lediglich die Abweichungen werden nachfolgend aufgeführt.
2.2 Die Modulhöhe, gemessen von der Schienenoberkante (SOK), muss 1.300 mm über dem Fußboden betragen. Obwohl sich in der FREMO:32 die 1,3m Höhe bereits durchgesetzt haben, ist diese Festlegung noch nicht in der Norm festgehalten. Aus diesem Grund nochmal die explizite Erwähnung für die Industrie-und Kleinbahn-Module.
2.3 Die Module müssen mit einem genormten Modulkopfstück versehen werden. Die fünf Bohrungen, wie nachfolgend skizziert, müssen gesetzt sein. Alle Bohrungen haben 12 mm Durchmesser.

Die Bohrungen werden 50 mm unterhalb der Schienenoberkante (SOK) gesetzt. In Verbindung mit flachen Schienenprofilen kann somit ein optimaler Höhenausgleich hergestellt werden. Unterhalb des Stammgleis wird immer ein Gleismitten-Loch gesetzt. Links und rechts folgen weitere Befestigungslöcher im Abstand von 140 mm. Dieser Abstand entspricht 4,5 m im Vorbild und damit dem Standard Gleisabstand in Bahnhöfen. Über diese Bohrungen können weitere Gleise angeordnet werden. Zusätzlich muss unterhalb des Stammgleis die Bohrung für den Anschluß an ein FREMO:32 Regelspur-Modul gesetzt werden. Die Module gemäß Industrie-und Kleinbahn-Norm können somit auch als Streckenmodule für das Regelspur-Arrangement eingesetzt werden. Achtung! Das FREMO:32 Bohrbild ist nur kompatibel zu Altmark- und Westerwald-Modulen (Module mit Systemhöhe 150 mm).

Kopfstück Norm für Industrie-Module
2.4 Die Breite eines Moduls muss mindestens 400 mm betragen. Diese Festlegung ergibt sich automatisch aus Punkt 2.6, der Gleisabstand des Industrie-Stammgleis zur Modulkante muss mindestens 200 mm betragen.
2.5 Die Höhe eines Moduls muss mindestens 90 mm betragen. Die Bohrungen für ein Modul mit Stammgleis sind kompatibel zu FREMO:32 Modulen vom Typ Altmark und Westerwald (Systemhöhe 150 mm), siehe auch Punkt 2.3. Die Höhe von mindestens 90 mm muss eingehalten werden, um ausreichend Auflagefläche zu gewährleisten.

Eine Modulhöhe von 100 mm ist in vielen FREMO Gruppen gelebte Praxis und wird daher als Empfehlung ausgesprochen.

2.6 Der Gleisabstand des Stammgleis, gemessen von der Gleismitte aus, zur Modulkante muss mindestens 200 mm betragen. Das Unterschreiten dieser Angabe hätte zur Folge, das im Falle einer Entgleisung das Rollmaterial auf den Boden abstürzt.
2.7 Die Anschlussgleise neben dem Stammgleis sollten den Mindestabstand von 200 mm zur Modulkante nicht unterschreiten. Sofern sich an diese Festlegung nicht gehalten werden kann, wird eine Absturzsicherung empfohlen. Module die tatsächlich eine Gefahr für das eingesetzte Rollmaterial darstellen, können von Treffen ausgeschlossen werden.

Zudem sollte der Platz zwischen Anschlussgleis und Modulkante zur Gestaltung genutzt werden, z.B. eine Ladestraße, ein Fabrikgebäude (Relief), etc.

2.8 Die Lage des Stammgleis kann beliebig gesetzt werden, sofern die Breite des Moduls von 400 mm und der Mindestabstand des Stammgleis zur Modulkante von 200 mm nicht unterschritten werden. Die exakte Lage des Stammgleis wird nicht vorgeschrieben. Die Module müssen an den Übergängen nicht fluchten.
2.9 Die Bedienerseite bei einem Anschluss muss in den Modulzeichnungen gekennzeichnet werden, wenn der Anschluss nur von einer Seite aus bedient werden kann. Analog den FREMO:32 Bahnhofssegmenten muss in den Modulzeichnungen die Bedienerseite gekennzeichnet sein, sofern das Modul nicht von beiden Seiten bedient werden kann. Insbesondere wenn mehrere Anschlüsse am Stammgleis hintereinander folgen kann der Arrangement-Planer die Module dann so ausrichten, dass die Bedienerseiten immer auf einer Seite liegen. Andernfalls ist der Rangierer gezwungen unter die Module zu tauchen, um die Seiten zu wechseln.
Zeichnung eines Industrie-Modul mit Bedienerseite
2.10 Ab 300 mm Abstand zwischen Gleismitte und Modulkante kann eine Straße dargestellt werden. Die Straßenbreite beträgt 220 mm (7 Meter im Vorbild) und der Abstand innere Fahrbahnkante zur Gleismitte 80 mm. Das Straßen Planum ist 8 mm erhöht. Endet die Straße exakt an der Modulkante (gilt nur für Abstand Modulkante zu Gleismitte bei exakt 300 mm), ergibt das eine Modul Mindesthöhe von 98 mm (statt 90 mm).
Industrie-Modul mit Strasse neben dem Gleis. Die Straße endet exakt an der Modulkante (Abstand Gleismitte zu Modulkante beträgt exakt 300 mm)
Industrie-Modul mit Straße neben dem Gleis. Der Abstand zwischen Gleismitte und Modulkante ist größer als 300 mm.
2.11 Industrie- und Kleinbahn-Module mit Straße parallel zum Stammgleis müssen die Straße in der Modulzeichnung explizit darstellen. Nur so ist es dem Arrangement-Planer möglich Module mit Straße fortlaufend einzuplanen.
Industrie-Modul Zeichnung mit Straße


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