FREMO:32 Industrie-Initiative - Modulkasten

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2 Modulkasten

Festlegung Erläuterungen
2.1 Die Festlegungen der FREMO:32 Norm sollten eingehalten werden Die Festlegungen der FREMO:32 Norm haben auch in dieser Spezifikation Bestand. Lediglich die Abweichungen werden nachfolgend aufgeführt.
2.2 Die Breite eines Moduls muss mindestens 400 mm betragen Diese Festlegung ergibt sich aus Punkt 2.4 Der Gleisabstand des Industrie-Stammgleis zur Modulkante muss mindestens 200 mm betragen.
2.3. Die Höhe eines Moduls muss mindestens 90 mm betragen Die Bohrungen für ein Modul mit Industrie-Stammgleis sind kompatibel zu Regelspur Modulen, siehe auch 2.x Querprofile. Die Höhe von mindestens 90 mm muss eingehalten werden, um ausreichend Auflagefläche zu gewährleisten.
2.4 Der Gleisabstand des Industrie-Stammgleis, gemessen von der Gleismitte aus, zur Modulkante muss mindestens 200 mm betragen Das Unterschreiten dieser Angabe hätte zur Folge, das im Falle einer Entgleisung das Rollmaterial auf den Boden abstürzt.
2.5 Die Anschlussgleise neben dem Industrie-Stammgleis sollten den Mindestabstand von 200 mm zur Modulkante nicht unterschreiten Sofern sich an diese Festlegung nicht gehalten werden kann, wird eine Absturzsicherung empfohlen.
2.6